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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.02.2006
Aktenzeichen: 1 K 1962/05
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 4
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Aufwendungen für die Verköstigung von Fachberatern/Fachberaterinnen anlässlich von Schulungen in Höhe von 55.750,00 DM in vollem Umfang als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin betreibt eine Metallwarenfabrik. Sie veranstaltet Schulungen für ihre freien Mitarbeiter (= Fachberater oder Handelsvertreter). Die freien Mitarbeiter sind keine Arbeitnehmer. Ihre Aufgabe besteht nach dem Vortrag der Klägerin darin, vor Warenhäusern oder in den Fachabteilungen der Warenhäuser Kochvorführungen mit F-Kochgeräten zu veranstalten mit dem Ziel, gleichzeitig oder direkt daran anschließend durch Einzelberatung des jeweiligen Kaufinteressenten über die optimale Anwendung der Kochgeräte Kaufverträge über F-Produkte zu vermitteln; die freien Mitarbeiter würden für die erfolgreiche Vermittlung Provision von ihr erhalten. Erfolgreiche Vermittlungsleistungen für die Hochpreisprodukte der Klägerin würden permanente, mehrfach jährlich stattfindende Schulungen der freien Mitarbeiter, insbesondere betreffend Produktneuheiten, Gestaltungsvarianten von Kochvorführungen sowie Vermittlungstechnik und Verkaufsrhetorik voraussetzen. Um das umfangreiche Programm eintägig zu bewältigen, könnten keine größeren Unterbrechungen im Ablauf der Schulung stattfinden. Aus diesem Grund würden die Fachberater an Ort und Stelle mit Speisen und Getränken versorgt. Die Kosten der Schulungsveranstaltungen werden von der Klägerin getragen.

Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Klägerin für den Zeitraum 1991 bis 1995 stellte der Betriebsprüfer fest, dass die Klägerin Aufwendungen im Zusammenhang mit Bewirtungen anlässlich von Schulungsmaßnahmen von Fachberatern in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen hat. Der Prüfer stellte sich auf den Standpunkt, dass nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG die Kosten geschäftlicher Bewirtungen zu 20 v.H. nicht abzugsfähig seien. Nach Abschn. 21 Abs. 6 EStR seien geschäftlich veranlasst alle Bewirtungen, die nicht Bewirtungen von eigenen Arbeitnehmern seien. Da es sich vorstehend um die Bewirtung von Geschäftspartnern handle, sei nach Auffassung des Betriebsprüfers der typische Fall einer nichtabzugsfähigen Bewirtung gegeben. Die während der eigentlichen Schulung gereichten Getränke seien als gewährte Aufmerksamkeiten von geringem Umfang nicht beanstandet worden. Der Betriebsprüfer kürzte daher die Aufwendungen im Streitjahr um 11.150,00 DM.

Auf Grund der Prüfungsfeststellungen erließ das beklagte Finanzamt u.a. am 18. Juni 2002 einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 1993, gegen den die Klägerin rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Sie macht geltend, dass der Begriff des "geschäftlichen Anlasses" in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nach dem Zweck der Norm auszulegen sei, weil der Begriff gesetzlich nicht definiert und eine Bestimmung des Begriffsinhalts in Abgrenzung zum "betrieblichen Anlass" gem. § 4 Abs. 4 EStG nach dem Wortlaut nicht möglich sei. Nach dem gesetzgeberischen Willen, der in der BT-Drucksache11/2536 Seite 76 zum Ausdruck komme, sollte mit dem Begriff geschäftlicher Anlass die Bewirtung von Geschäftsfreunden mit dem Ziel, Geschäftsabschlüsse allgemein zu erleichtern, umschrieben werden. Eine Kürzung des Betriebsausgabenabzugs komme daher nur in Betracht, falls an der Bewirtung Personen teilnehmen würden, die als mögliche Kunden in Betracht kämen, d.h. es müsse ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Bewirtung und den möglichen Geschäftsabschlüssen bestehen. Sollten jedoch die bewirteten Personen diese Geschäftsabschlüsse nur vermitteln, fehle es an dem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Geschäftsabschluss und Bewirtung, d.h. es fehle an der geschäftlichen Veranlassung. Diese Auffassung werde auch vom Finanzgericht Düsseldorf in seinem rechtskräftigen Urteil vom 29. September 1999, 2 K 8431/97 S (DStRE 2000, Seite 113) vertreten. Danach seien die Aufwendungen für eine innerbetriebliche Bewirtung von Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern aus Anlass von Fortbildungsveranstaltungen, Anfängerseminaren und zur Vorbereitung von Messeveranstaltungen nicht geschäftlich veranlasst und somit in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nach ihrer Auffassung seien die Aufwendungen für die Beköstigung der Fachberater/innen während der Schulungsveranstaltungen nicht geschäftlich, sondern nur betrieblich veranlasst, da diese Veranstaltungen der innerbetrieblichen Organisation der Verkaufsförderung dienten. Permanente Schulungen durch sie in der dazu benötigten Verkaufsrhetorik seien betrieblich notwendig, weil die F GmbH fast jährlich neu entwickelte Topf- und Pfannenserien herstelle. Die Fachberater/innen, die in den Kaufhäusern den Endkunden die Produkte der F GmbH präsentierten, müssten daher in der Lage sein, diese Endkunden über die Vorzüge der Produktneuheiten zu informieren, um diese maßgebend in ihrer Kaufentscheidung für die F-Produkte zu beeinflussen. Die Bewirtungen während dieser Schulungen seien daher rein betrieblich und nicht geschäftlich veranlasst.

Im Übrigen beantragte die Klägerin wegen eines beim EuGH anhängigen Verfahrens unter dem Aktenzeichen C-446/03 den Bescheid über Körperschaftsteuer für das Jahr 1993 für vorläufig zu erklären.

Mit der Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2005 hat das beklagte Finanzamt den Körperschaftsteuerbescheid 1993 nunmehr für vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO erklärt und im Übrigen den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte führte aus, dass das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf aus folgenden Gründen nicht überzeugen könne:

Aus der Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG lasse sich nicht entnehmen, dass Bewirtungskosten für Nichtarbeitnehmer voll abzugsfähig sein könnten. Die Bundestag-Drucksachen würden auch von Herrmann/Heuer/Raupach zitiert. Dort werde der Schluss gezogen, dass nicht geschäftlich veranlasst nur eine Bewirtung sei, die sich nur auf Arbeitnehmer des bewirtenden Steuerpflichtigen beziehe (Anm. 1215 zu § 4). Das Finanzgericht Düsseldorf berufe sich auf Schmidt/Heinicke, 18. Aufl. 1999, § 4 Rn. 542. Aber auch dort - wie auch in der 24. Auflage 2005 - werde lediglich die Meinung vertreten, dass es die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, nur die bisher gebotene Aufteilung der Betriebsausgaben für "normale" Fremdbewirtungen unter Teilnahme von Arbeitnehmern zu beseitigen. Es sei sicher, dass der Gesetzgeber die Bewirtung von Geschäftsfreunden im engeren Sinne habe treffen wollen (also von Personen, mit denen Geschäfte abgeschlossen oder angebahnt werden sollten, einschließlich deren und der eigenen teilnehmenden Arbeitnehmer). Darüber hinaus weise Schmidt/Heinicke in der 24. Aufl. zwar auf das Urteil des FG Düsseldorf hin, aber auch auf die entgegenstehende Verwaltungsmeinung, der er sich offenbar anschließe. Es bleibe fraglich, ob ein Anlass ohne konkrete Geschäftsinteressen schon deshalb "geschäftlich" sei, weil betriebsexterne Personen bewirtet würden. Der Gesetzgeber hätte dies eindeutiger zum Ausdruck bringen können.

Wenn das FG Düsseldorf die Zulassung der Revision u.a. darauf stütze, dass in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten würden, so sei dies insoweit nicht nachvollziehbar, als auch in der Literatur zur Frage der Bewirtung von Handelsvertretern eine der Verwaltungsmeinung eindeutig widersprechende Ansicht vertreten werde. Eine anderslautende herrschende Meinung existiere nicht.

Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass eine Kürzung der Aufwendungen nicht gerechtfertigt sei, weil die folgenden Voraussetzungen nicht vorliegen würden:

1. Die Bewirtung müsse vorrangig sein. Nach Abschnitt 21 Abs. 5 Satz 2 der Einkommensteuerrichtlinien sei eine Bewirtung nur gegeben, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund stehe. Gleicher Ansicht sei Schmidt/Heinicke, EStG-Kommentar, 24. Aufl. 2005, § 4 Rdnr. 544. Die Beköstigung der Fachberater sei nur im Rahmen der regelmäßigen Schulungsveranstaltungen erfolgt. Die sog. Bewirtungsaufwendungen seien im Verhältnis zum Gesamtaufwand in Höhe von 317.000,00 DM, der für die Durchführung der Schulungen entstanden sei, von untergeordneter Bedeutung, da die Ausgaben für Speisen und Getränke 55.750,00 DM betragen hätten. Die Beköstigungen während der Schulungen seien zum Zweck der Zeitersparnis erfolgt und hätten der Vermeidung von längeren Unterbrechungen des Schulungsablaufes gedient.

2. Wenn es sich tatsächlich um eine Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG gehandelt habe, käme eine Kürzung nur in Betracht, wenn die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass erfolgt wäre. Der Begriff des geschäftlichen Anlasses sei gesetzlich nicht definiert. Daher sei eine Bestimmung des Begriffsinhalts in Abgrenzung zum betrieblichen Anlass gem. § 4 Abs. 4 EStG nach dem Wortlaut nicht möglich. Demzufolge sei der Begriff "geschäftlicher Anlass" nach dem Normzweck und seiner Entstehungsgeschichte auszulegen. Nach der bis 1989 geltenden Fassung von § 4 Abs. 5 EStG hätten "Aufwendungen für Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind", der Kürzung unterlegen. Die Begründung zur Empfehlung des Finanzausschusses des Bundestags zu dem Änderungsgesetz (Bundestag-Drucksache 11/2536, Seite 76 vom 21. Juni 1988) laute:

"Die Begrenzung des Abzugs von betrieblich veranlassten Bewirtungskosten auf 80 v.H. der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen wird, abweichend vom Regierungsentwurf, auf die Aufwendungen ausgedehnt, die auf Arbeitnehmer des bewirtenden Betriebs entfallen, die an der Bewirtung teilnehmen. Um zu verdeutlichen, dass die Aufwendungen für die reine Arbeitnehmerbewirtung z.B. bei Betriebsfesten, weiterhin voll abgezogen werden dürfen, wird die Abzugsbegrenzung ausdrücklich auf die Kosten einer Bewirtung aus geschäftlichem Anlass beschränkt. Mit diesem Begriff wird die Bewirtung von Geschäftsfreunden umschrieben, d.h. von Personen, die aus geschäftlichem Anlass bewirtet werden. Dabei ist es gleichgültig, ob schon Geschäftsbeziehungen mit ihnen bestehen bzw. erst angebahnt werden sollen oder ob es sich um bloße Besucher des Betriebs handelt, deren Bewirtung einen Teil der Öffentlichkeitsarbeit des Betriebs darstellt, mit dem Ziel, Geschäftsabschlüsse allgemein zu erleichtern."

Diese Gesetzesbegründung lasse nach ihrer Auffassung klar erkennen, dass nur die Darreichung von Speisen und Getränken mit dem Ziel, Geschäftsabschlüsse zu erleichtern, geschäftlich veranlasst sei. Zu dieser Rechtsauffassung gelange auch das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 29. September 1999.

An den Schulungsbewirtungen hätten keine potentiellen Kunden von ihr teilgenommen, sondern nur Fachberater und eigene Arbeitnehmer als Schulungsbeauftragte von ihr. Geschäftsabschlüsse würden vielmehr zu einem späteren Zeitpunkt durch die geschulten Fachberater in den Warenhäusern erzielt, wobei der Kaufvertrag mit dem Kunden über die F-Ware vermittelt werde. Nachdem keinerlei Bezug zwischen den Bewirtungsaufwendungen während der Schulungsveranstaltungen und den späteren Kaufhauskunden bestehe, seien die "Bewirtungen" während der Schulungen nicht geschäftlich, sondern nur inner-"betrieblich" veranlasst. Eine Kürzung der Aufwendungen sei daher zu Unrecht erfolgt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Körperschaftsteuerbescheid vom 18. Juni 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2005 dahingehend zu ändern, dass die nichtabziehbaren Aufwendungen in Höhe von 206.376,00 DM um 11.150,00 DM auf 195.226,00 DM gekürzt werden,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, dass sich die Richtlinienregelung in R 21 Abs. 5 Satz 1 EStR mit dem Leitsatz des BFH-Urteils vom 16. Februar 1990 decke. Dort habe der BFH entschieden, dass die Aufwendungen für den Besuch eines Nachtlokals mit Variete-, Striptease- und anderen Darbietungen in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der verzehrten Speisen und Getränke stehe und somit gem. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG insgesamt nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden könnten. Der BFH habe in seinem Beschluss vom 19. November 1999 klargestellt, dass die Urteilsformulierung vom 16. Februar 1990 nur darauf abziele, die beschränkt abzugsfähigen "normalen" Bewirtungsaufwendungen von dem nichtabziehbaren Aufwand für den Besuch von Nachtlokalen und ähnlichem abzugrenzen (BFH/NV 2000, 698). Da die Aussage "im Vordergrund steht" sich nur auf die Frage beziehe, ob überhaupt noch eine Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG vorliege, spiele es keine Rolle, dass der überwiegende Teil der Schulungskosten nicht auf Bewirtungen entfalle.

Da die Klägerin unter Punkt II Nr. 2 der Klagebegründung keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen habe, verweise er auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Außerdem sei das Finanzamt an die eindeutigen Verwaltungsanweisungen in R 21 Abs. 7 EStR gebunden.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Der angegriffene Körperschaftsteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Der Beklagte hat die von der Klägerin verbuchten Aufwendungen für die Verköstigung der freien Mitarbeiter anlässlich der Schulungsveranstaltungen zu Unrecht lediglich mit 80 v.H. als Bewirtungskosten zum Betriebsausgabenabzug zugelassen, obwohl er den vollen Betriebsausgabenabzug hätte zulassen müssen.

Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung der Aufwendungen ist gegeben, wenn sie objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Sie sind grundsätzlich in vollem Umfang zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Eingeschränkt wird der volle Betriebsausgabenabzug durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Danach dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass den Gewinn nicht mindern, soweit sie 80 vom Hundert der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.

Mit dem Steuerreformgesetz 1990 sind die angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen auf 80 v.H. der Aufwendungen begrenzt worden. Diese Begrenzung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass durch die Bewirtung die Lebensführung der daran teilnehmenden Personen berührt ist (vgl. Lademann/Söffing, Kommentar zum EStG, 4. Aufl. Band I §§ 1 bis 4 b EStG, § 4 Rn. 669). Demzufolge ist der Betriebsausgabenabzug von Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass auf 80 v.H. der entstandenen Aufwendungen beschränkt, während Bewirtungsaufwendungen aus allgemein betrieblichem Anlass noch in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Eine geschäftlich veranlasste Bewirtung von Personen liegt vor, wenn zu ihnen bereits Geschäftsbeziehungen bestehen oder sie erst angebahnt werden sollen (vgl. Broudre, "Die steuerliche Behandlung von Bewirtungsaufwendungen" in DStR 1995, Seite 117 ff.).

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 29. September 1999 - 2 K 8431/97 F (DStRE 2000, 113) in einem dem Streitfall vergleichbaren Fall entschieden, dass bei Bewirtungsaufwendungen an freie Mitarbeiter anlässlich von Schulungen, Informationsveranstaltungen und Erfahrungsaustauschen eine Kostenkürzung um 20 % nicht zulässig ist, weil die dortige Klägerin die Kosten für die Bewirtung ihrer Mitarbeiter nicht aus geschäftlichem Anlass aufgewandt habe. Dies folge aus einer Auslegung des Begriffs des "geschäftlichen Anlasses" nach dem Zweck der Norm. Der Zweck der Regelung sei heranzuziehen, weil der Begriff gesetzlich nicht definiert und eine Bestimmung des Begriffsinhalts in Abgrenzung zum "betrieblichen Anlass" gem. § 4 Abs. 4 EStG nach dem Wortlaut nicht möglich sei. Der erkennende Senat schließt sich den Ausführungen des Finanzgerichts Düsseldorf an.

Im Streitfall hat der erkennende Senat unter Berücksichtigung des Akteninhalts und der gesetzlichen Regelung sowie der vorgenannten Grundsätze die Überzeugung gewonnen, dass die streitbefangenen Aufwendungen in voller Höhe zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen sind, da die freien Mitarbeiter den Arbeitnehmern gleichzustellen sind. Ein geschäftlicher Anlass liegt nach Auffassung des Senats nicht vor, da es sich bei der "Bewirtung" der freien Mitarbeiter nicht um solche Personen handelt, zu denen eine Geschäftsbeziehung bestanden hat bzw. zu denen eine Geschäftsbeziehung hergestellt werden sollte. Vielmehr wurden den freien Mitarbeitern anlässlich von betriebsinternen Schulungsveranstaltungen Speisen und Getränke gereicht. Bei diesen Schulungen wurden nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin ausschließlich Themen behandelt, bei denen ein Bezug zu betriebsexternen Vorgängen ausgeschlossen war. Bei den mehrfach jährlich stattfindenden Schulungen wurden den freien Mitarbeitern einmal die Produktneuheiten der Klägerin vorgestellt, zum anderen wurden ihnen Gestaltungsvarianten von Kochvorführungen sowie Vermittlungstechnik und Verkaufsrhetorik vermittelt. Die auf den Schulungen vermittelten Informationen dienten ausschließlich dem Ziel, den Außendienstmitarbeitern die Produktneuheiten vorzustellen und die nötigen argumentativen Hilfsmittel an die Hand zu geben, um bei den Kochvorführungen mit den F-Kochgeräten in den Fachabteilungen der Warenhäuser mit den potentiellen Kunden erfolgreiche Verkaufsgespräche führen zu können. Anlass der Verköstigung der freien Mitarbeiter war deren Teilnahme an den betriebsinternen Schulungsveranstaltungen und nicht die Anbahnung/Vertiefung von Geschäftsbeziehungen. Insoweit vermag der Senat eine Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht zu erkennen.

Im Übrigen ist das Gericht an Verwaltungsanweisungen (vgl. Oberfinanzdirektion Koblenz - Kurzinformation Nr. 015/04 vom 19. Mai 2004 - S 2145 A), wonach das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29. September 1999 nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sei, nicht gebunden.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO- stattzugeben.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 155, 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 90 Abs. 2 FGO).

Anmerkung

Revision eingelegt (BFH I R 75/06)

Ende der Entscheidung

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